Hartz IV Widerspruchsvorlage gegen Sanktionen
Das Sozialgericht Gotha hat die Frage der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen von Hartz-IV-Leistungsempfängern dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bezieher von entsprechenden Leistungen haben jetzt eine neue Chance, die vermutlich grundrechtswidrig einbehaltenen Gelder zurück zu erhalten.
Dazu gibt es unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen. Dies ist davon abhängig ob ein Sanktionsbescheid bereits bestandskräftig wurde oder nicht. Bestandskräftig ist in der Regel dann ein Bescheid, wenn in der Monatsfrist (nach Erhalt des Sanktionsbescheides) kein Widerspruch eingelegt wurde oder nach dem Widerspruchverfahren innerhalb eines Monats keine Klage dagegen erhoben wurde.
Ist der Sanktionsbescheid bereits bestandskräftig geworden, kann mittels eines Überprüfungsantrages das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden, um die Bestandskraft zu durchbrechen.
Wird im Jahre 2015 dieser Überprüfungsantrag gestellt, können Sanktionen aus dem Jahre 2014 und 2015 auch nachträglich angefochten werden. Wird aber erst der Überprüfungsantrag im Jahre 2016 gestellt, nur Sanktionen aus den Jahren 2015 und 2016. Sanktionen die vor 2014 erlassen wurden, können mit einem Überprüfungsantrag nicht mehr angegriffen werden. Der Antrag kann hier herunter geladen werden.
Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, muß gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, damit der Ablehnungsbescheid nicht Bestandskraft erlangt. Der Widerspruch kann hier herunter geladen werden.
Sollte auch der Widerspruch zum Überprüfungsantrag abgelehnt werden, muß auch hier innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden, damit auch der negative Widerspruchbescheid nicht in Bestandskraft tritt.
Wichtig: Aufgrund einer Spezialvorschrift im SGB II ist die Vorgehensweise, die Bestandkraft durch einen Überprüfungsantrag zu durchbrechen nur bis zum Urteil des Bundesverfassungsgericht möglich. Hat erst das Bundesverfassungsgericht das Urteil über die Verfassungsmäßigkeit gefällt, sind keine Überprüfungsanträge mehr für den Zeitraum vor der Urteilsverkündung zulässig. Das heißt, sollte beispielweise das Bundesverfassungsgericht am 12. Juni 2016 ein Urteil fällen, dann sind Überprüfungsanträge ab diesem Tage für Zeiten vor dem 12. Juni 2016 nicht mehr zulässig. (Quelle)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/landraetin-stoppt-hartz-iv-sanktionen-90016607.php
Die Jobcentermitarbeiter fühlen sich diskreditiert!
Pfui kann man da nur sagen, ich verachte diese Typen nur!
https://antilobby.wordpress.com/unsozial/liste-der-kriminellen-verdienste-der-ba/
Meine Verachtung ist aus privater und der Erfahrung Anderer sogar berechtigt!
Max Uthoff!
http://www.nachrichtenspiegel.de/2015/06/13/max-uthoff-ueber-sozialstaatliches-waterboarding-hartz-iv/
https://www.jungewelt.de/2015/06-15/027.php
Und dann fühlen sich die Jobcenterarbeiter diskreditiert! Wissen sie überhaupt was sie tun??
Ohne Rechtsschutz geht gar nichts!
http://www.rtl.de/cms/jobcenter-mitarbeiterin-packt-aus-so-lange-dauert-die-bearbeitung-der-antraege-wirklich-2347633.html?c=51ca&i=18